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10 Punkte, die in keiner Stellenanzeige fehlen dürfen

von

Marcel Mohr

9.11.2020

Der Arbeitsmarkt hat sich trotz Corona- und Bankenkrise in den letzten Jahren gewandelt. Konnten die Arbeitgeber bislang aus dem Vollen schöpfen, können sich mittlerweile die meisten Arbeitnehmer unter den Firmen die Rosinen herauspicken – gerade im Fachkräftebereich.

Um sich vom Wettbewerb abzuheben, sollte schon der Inhalt der Stellenanzeige so gestaltet und formuliert sein, dass man quasi gar nicht anders kann als eine Bewerbung abzuschicken. Dabei sollte natürlich der Sinn für das Wesentliche nicht aus dem Blick verloren werden. Was sollte also unbedingt in einer Stellenanzeige zu finden sein?

Was auf gar keinen Fall in einer Stellenanzeige fehlen darf

1. Die Stellenbezeichnung oder Jobbeschreibung

Das „Warum“ erklärt sich praktisch von selbst. Allerdings sollte man bei der Formulierung darauf achten, dass die Jobbezeichnung nicht allzu exotisch klingt. Hier sollte man sich lieber an die gängigen Stellenbeschreibungen halten. Dann hat ein potenzieller Kandidat es auch einfacher, die Stelle wiederzufinden und sich zu bewerben.

2. Kurze Vorstellung des Unternehmens

Bei der Unternehmensvorstellung sollte man nicht zu ausschweifend werden. Hier reichen kurze Worte und knappe Sätze: Um welche Branche handelt es sich? Warum soll der Wunschkandidat ausgerechnet in diesem Unternehmen anfangen?

Hier kann man beispielsweise Alleinstellungsmerkmale nennen. Schön sind auch eingebundene Links, wenn die Stellenanzeige online veröffentlicht wird, die zur Homepage und/oder Facebook Seite oder zu anderen sozialen Medien führen (LinkedIn, Xing oder ähnliche).

3. Die Stellenbeschreibung: Welche Aufgaben erwarten den neuen Kollegen

Hier sollten die Tätigkeiten beschrieben werden, die der neue Kollege übernehmen soll. Natürlich muss man auch hier nicht in epischer Länge formulieren - meist reichen ein paar Stichpunkte mit den relevanten Aufgaben.

Handelt es sich um eine Voll- oder Teilzeitstelle und/oder Schichtarbeit? Auch das muss in der Stellenbeschreibung stehen. Mindestens ebenso wichtig ist der Standort der Stelle. Außerdem sollte auf Besonderheiten, wie beispielsweise überdurchschnittliche Reisetätigkeit, hingewiesen werden.

4. Das Profil des Bewerbers

Was muss der Bewerber mitbringen, um sich überhaupt auf die ausgeschriebene Stelle zu bewerben? Hier stehen dann Dinge wie eine abgeschlossene Berufsausbildung und/oder ein Studium, aber auch Teamfähigkeit, Belastbarkeit und ähnliches. Je deutlicher oder sogar messbarer, desto besser.

5. Erforderliche Zusatzqualifikationen

Wenn für die ausgeschriebene Stelle noch Zusatzqualifikationen, etwa bestimmte Fremdsprachen oder ein Masterstudium nötig sind, muss das ebenso erwähnt werden. Zwischen Muss- und Kann-Qualifikationen sollte hier dringend unterschieden werden, um potenzielle Kandidaten nicht abzuschrecken.

6. Vergütung

Über Geld spricht man nicht? Spricht man doch! Ein Großteil der Jobsuchenden wünscht sich nämlich Transparenz, was die Gehaltszahlungen betrifft. Ein weiterer Vorteil: Man hebt sich aus der Masse heraus, weil man drüber spricht. Was in anderen Ländern schon längst gang und gäbe ist, wird in Deutschland meist „hinter vorgehaltener Hand“ kommuniziert.

Außerdem muss man dann nicht im Bewerbungsgespräch wie die Katze um den heißen Brei schleichen; die Trefferquote steigt, da die wichtigste Frage schon geklärt ist. Hinweise zur Vergütung sind allerdings keine Pflicht.

7. Arbeitsbeginn

Wird der neue Kollege kurzfristig gesucht (ab sofort) oder ist die Stelle auf längere Sicht zu besetzen (wird gesucht zum…)?

8. Entwicklungsmöglichkeiten

Wenn das Unternehmen Weiterbildungsmöglichkeiten bietet, sollte das unbedingt in der Stellenanzeige stehen - eine genaue Beschreibung, welche das sind, schadet nicht Manche Unternehmen formulieren auch sehr genau, welche Aufstiegsmöglichkeiten bestehen könnten und welche Laufbahnen möglich sind.

9. Benefits

Unter die Kategorie Benefits fallen Dinge wie Firmenwagen, Firmenhandy oder Laptop. Aber auch Mineralwasser, die Kaffeebar, die Kantine oder Tischkicker. Manche Unternehmen erlauben ihren Mitarbeitern außerdem, ihren Hund mitzubringen. Hier gilt: gerne ungewöhnliche Wege gehen: Ein Zeitkontingent anbieten für ein Hobby etwa oder ein soziales Engagement.

10. die Kontaktdaten

Last but not least dürfen natürlich die Kontaktdaten und der zuständige Ansprechpartner und die Abteilung nicht fehlen. Außerdem sollte ebenso klar formuliert werden, ob die Bewerbungen elektronisch oder postalisch bevorzugt werden. Schön ist auch der Vermerk, dass eingesandte Bewerbungsmappen nicht mehr zurückgeschickt werden.

Die Tücken des AGG - was auf keinen Fall in einer Stellenanzeige stehen darf

Es gibt leider durchaus Unternehmen, die Stellenanzeigen nicht durchforsten, um nach einer Arbeit zu suchen, sondern weil sie Unternehmen mit einer Klage drohen wollen. Denn bei einer Stellenausschreibung können dank des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes viele Fallen für ein Unternehmen lauern.

Was eigentlich Arbeitnehmer und Azubis vor Diskriminierung und willkürlichen Entscheidungen schützen soll, haben mittlerweile findige Anwälte als Aufhänger entdeckt. Dass weder Geschlecht noch Religion eine Rolle bei der Stellenbesetzung spielen sollten, haben mittlerweile die meisten Unternehmen verinnerlicht.

Eine Stellenanzeige sollte möglichst neutral formuliert werden. Schon ein Satz wie: „Arbeiten in einem jungen, dynamischen Team“ kann beispielsweise als Altersdiskriminierung gelten. Die Tätigkeit sollte immer Vordergrund stehen – und das möglichst neutral beschrieben.

Ebenso sollten Begriffe wie Junior oder Senior gestrichen werden. Auch die Berufserfahrung sollte außen vor bleiben. Wenn es gar nicht anders geht, sollte das Wort mindestens verwendet werden, also beispielsweise “mindestens ein Jahr Berufserfahrung”.
Ebenso ist die Bezeichnung “Muttersprache” zu vermeiden. Nicht verboten hingegen sind Formulierungen wie “ausgezeichnete Kenntnisse in Sprache xyz”.

Es gibt aber auch Ausnahmen: Wenn etwa das Geschlecht oder Religion für die Ausübung des Jobs relevant sind. So darf beispielsweise eine christliche Gemeinschaft oder ein christlicher Kindergarten explizit jemanden suchen, der einer christlichen Glaubensgemeinschaft angehört.

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